Allgemeine Geschäftbedingungen

01 Geltungsbereich
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien
sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen oder
Nebenabreden sind nur wirksam, soweit spalsh sie schriftlich bestätigt.

02 Offertstellung, Umfang und Ausführung der Leistung
Von spalsh erstellte Offerten erfolgen freibleibend. Alle Urheber- und Eigentumsrechte an offerierten Ideen und Gestaltungsvorschlägen bleiben im Besitz der spalsh.

Für Umfang und Ausführung der von spalsh erbrachten Leistungen ist in erster Linie – falls vorhanden – die schriftliche Vereinbarung der Parteien, in zweiter Linie die Auftragsbestätigung der spalsh, in dritter Linie die Offerte massgebend.

Die Natur der von der spalsh erbrachten Leistungen kann unterschiedlich sein. Besteht sie nur aus Beratung, Konzeption oder dem Zurverfügungstellen von Mitarbeitern, so sind die Bestimmungen über Abnahme (Ziff. 9), Garantie (Ziff. 12) u.ä. nicht anwendbar, da die spalsh in diesen Fällen nicht für den Erfolg haftet.

03 Pflichten und Verantwortlichkeiten der splash
spalsh verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl und Ausbildung der eingesetzten MitarbeiterInnen sowie zu deren Überwachung. Sie ist berechtigt, Personen während eines Projektes auszutauschen.
Auf Wunsch und nach Bedarf gibt spalsh dem Kunden seine Projektorganisation mit Namen und Funktion der zuständigen MitarbeiterInnen bekannt.

Der Kunde darf jederzeit einen Bericht zum Projektfortschritt verlangen. Sofern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wird, orientiert spalsh den Kunden zusätzlich über das Verhältnis zwischen Arbeitsfortschritt und aufgelaufenen Kosten.

spalsh informiert den Kunden rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können.

04 Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich zur sorgfältigen Auswahl und Ausbildung der auf seiner Seite eingesetzten MitarbeiterInnen sowie zu ihrer Überwachung. Er ist berechtigt, Personen während eines Projektes auszutauschen.

Auf Wunsch und nach Bedarf gibt der Kunde seine Projektorganisation mit Namen und Funktion der zuständigen MitarbeiterInnen bekannt.

Der Kunde übergibt spalsh alle notwendigen Dokumente und Unterlagen zu den in den Terminplänen festgesetzten Zeitpunkten, die zur Erfüllung der abgemachten Leistung notwendig sind. Der Kunde hat spalsh rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen aufmerksam zu machen.

Soweit die Leistungen der spalsh lediglich aus Beratung und Unterstützung bestehen, überwacht der Kunde die Leistungen von sich aus und trägt für die Richtigkeit und Zweckmässigkeit des Auftrages eine Mitverantwortung.

05 Rechte an Know How, Konzepten, Grafik, Layout, Bilder, Datenbanken, Programmen, Software und Datenträgern
Ohne besondere Abrede darf der Kunde die für ihn erbrachte Leistung im vorgesehenen Umfang selber benützen, nicht aber an Dritte weitergeben.

Jedes Erweitern, Ändern oder Kopieren der Grafik, Layout, Bilder, Datenbanken, Programme und Software durch den Kunden benötigt die schriftliche Zustimmung von spalsh. Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.

Sind Datenbankkonzepte, Programme oder Software speziell für den Kunden entwickelt worden, und kann spalsh eine eventuell notwendige Anpassung nicht marktkonform ausführen, darf der Kunde verlangen, dass spalsh zum Zwecke der Weiterentwicklung die notwendigen Grundlagen-Informationen gegen eine angemessene Entschädigung ausliefert.

Die Eigentums- und Urheberrechte an Know How, Konzepten, Grafik, Layout, Bilder, Datenbanken, Programmen und Software sowie das Recht zur weiteren Verwendung bleiben in allen Fällen bei spalsh, auch wenn spalsh die Grundlagen-Informationen ausliefert oder wenn der Kunde Änderungen an der erbrachten Leistung macht.

06 Schutzrechte Dritter
Beide Parteien sichern einander zu, dass die überlassenen Konzepte, Datenbanken, Programme, die Software, das Know How und die Datenträger keine Schutzrechte Dritter verletzen. Macht trotzdem ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten geltend, informiert jeder den anderen ohne Verzug schriftlich über die gestellten Ansprüche und räumt ihm alle Möglichkeiten zur Verteidigung ein.

Soweit eine Partei für die Verletzung von Schutzrechten Dritter die Verantwortung trägt, ersetzt sie der anderen einen allfälligen Schaden.

07 Diskretion
Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, Dritten nicht zu offenbaren und alle Anstrengungen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Zudem kann jede Partei jede beliebige – nicht allgemein bekannte – Tatsache aus ihrem eigenen Geschäftsbereich schriftlich als vertraulich bezeichnen, die geheimzuhalten ist. Andrerseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit generelle Erkenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.

08 Termine
Die Parteien einigen sich auf Terminpläne oder einzelne Termine.

Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Solche verlängern sich angemessen.